Die Ordnung für die Konfirmandenarbeit im verbundenen Pfarramt Ohsen legt die Ziele, Regeln und Bedingungen der Konfirmandenarbeit fest.

 

I. Grundsätze

Die Kirchengemeinden haben mit der Taufe Verantwortung für die Kinder und Jugendlichen übernommen, sie auf dem Weg des Glaubens zu begleiten. Darum ist ihnen die Konfirmandenarbeit so wichtig. Die Konfirmandenarbeit soll die Kinder und Jugendlichen mit dem christlichen Glauben vertraut machen und sie befähigen, eigenverantwortlich als Christen und Christinnen zu leben. Die Konfirmandenzeit soll Erfahrungen eines Lebens aus dem Glauben ermöglichen.

Die kirchliche Arbeit mit Konfirmanden und Konfirmandinnen gründet in der Zusage und im Auftrag Jesu Christi:

„Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker: Taufet sie auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes und lehret sie halten alles, was ich euch befohlen habe. Und siehe, ich bin bei euch alle Tage bis an der Welt Ende.“ (Matth. 28, 18-20).

Die Kirchengemeinden nehmen Zuspruch und Auftrag auf, indem sie getaufte und noch nicht getaufte junge Menschen einladen, gemeinsam zu erkunden, was das Evangelium von Jesus Christus für das eigene Leben bedeuten kann.

II. Anmeldung

Zur Anmeldung werden die Erziehungsberechtigten  eingeladen und gebeten, die Taufbescheinigung mitzubringen.

Die Anmeldezeiten werden rechtzeitig bekannt gegeben.

Die Erziehungsberechtigten erhalten bei Anmeldung eine Ausfertigung dieser Ordnung für die Konfirmandenarbeit. Die Erziehungsberechtigten bestätigen schriftlich, dass sie die Ordnung zur Kenntnis nehmen und anerkennen.

Zu Beginn der Konfirmandenzeit wird zu einem besonderen Gottesdienst und zu einem Elternabend eingeladen. An diesem Elternabend wird über Form, Inhalt, Zielsetzung und Terminplanung der Konfirmandenarbeit informiert.

III. Dauer

Die Konfirmandenarbeit beginnt in der Regel im Alter von 12 Jahren zu Beginn des Schuljahres. Sie erstreckt sich über ca. zwei Jahre und schließt mit der Konfirmation ab.

IV. Organisationsform

Zur Konfirmandenarbeit gehört der Unterricht. Auch weitere Arbeitsformen wie Freizeiten, Kurse, Praktika, Exkursionen, (soziale) Projekte und Konfirmandentage sind möglich und werden auf die Gesamtstundenzahl angerechnet. Die Veranstaltungsorte können variieren. Die Teilnahme ist grundsätzlich verbindlich. Der Unterricht umfasst insgesamt mindestens 70 Unterrichtsstunden (Zeitstunden). Der Unterricht findet außerhalb der Schulferien in Einzelstunden, in zusammengelegten Einzelstunden (Blockunterricht) und/oder in Kursen statt. Ein genauer Terminplan wird entsprechend mitgeteilt. Im Einvernehmen mit Erziehungsberechtigten und Kirchenvorstand kann es auch zu anderen Absprachen kommen.                                           Während der Konfirmandenzeit finden bis zu 2 Freizeiten statt, die thematisch gestaltet sind. Die Kirchengemeinden beteiligen sich an den Kosten der Freizeiten. Über die Freizeiten und andere besondere Aktivitäten werden die Konfirmandinnen und Konfirmanden sowie ihre Erziehungsberechtigten vorher näher informiert. Wenn Konfirmandinnen und Konfirmanden aus wichtigen Gründen verhindert sind, an der Konfirmandenarbeit teilzunehmen, werden sie sich möglichst vorher von der oder dem Unterrichtenden beurlauben lassen. Für eine nachträgliche Entschuldigung legen sie eine entsprechende Erklärung der Erziehungsberechtigten vor.

V. Arbeitsmittel

Die Konfirmandinnen und Konfirmanden benötigen folgende Arbeitsmittel:

• Bibel (eine einheitliche Übersetzung)

• Evangelisches Gesangbuch

• Schreibmaterial und Sammelmappe

• ggf. Konfirmandenarbeitsbuch

VI. Teilnahme am Gottesdienst und Abendmahl

Die Konfirmandinnen und Konfirmanden nehmen an den Gottesdiensten ihrer Kirchengemeinde teil. Ein regelmäßiger Gottesdienstbesuch gibt den Konfirmanden und Konfirmandinnen die Möglichkeit, mit dem gottesdienstlichen Leben bekannt und vertraut zu werden und es auch manchmal mitzugestalten. Insgesamt sollen bis zum letzten Sonntag nach Epiphanias des Konfirmationsjahres 30 Gottesdienste besucht werden; davon die Hälfte im ersten Jahr.

Die Konfirmandinnen und Konfirmanden lassen sich die Teilnahme am Gottesdienst in einer Gottesdienstbesuchskarte bestätigen. Es zählen auch Gottesdienstbesuche in anderen Gemeinden als der eigenen Ortsgemeinde. 

Besonders die Erziehungsberechtigten, Patinnen und Paten sind eingeladen, gemeinsam mit den Konfirmanden und Konfirmandinnen an den Gottesdiensten teilzunehmen.

Die Konfirmanden und Konfirmandinnen sind eingeladen, in den Kirchengemeinden an der Feier des Abendmahls teilzunehmen. Sie werden zu Beginn der Konfirmandenzeit durch unterrichtliche Vorbereitung in das Verständnis des Abendmahls eingeführt. 

VII. Erziehungsberechtigte und Paten

Die Erziehungsberechtigten und Paten werden gebeten, die Konfirmanden und Konfirmandinnen während der Konfirmandenzeit aktiv zu begleiten sowie an Elternabenden teilzunehmen. Aktive Mitarbeit (z.B. bei Unterrichtsvorhaben) ist willkommen. Während der Konfirmandenzeit finden mindestens 2 Elternabende statt.

VIII. Abschluss und Vorstellung der Konfirmandenzeit

Frühzeitig vor dem Abschluss der Konfirmandenarbeit werden mit den Erziehungsberechtigten anlässlich eines Elternabends die mit der Konfirmation zusammenhängenden Fragen besprochen.

In der Schlussphase der Konfirmandenzeit stellen sich die Konfirmanden und Konfirmandinnen der Gemeinde in einem von ihnen mitgestalteten Gottesdienst vor, wobei die Jugendlichen ihre erworbenen Einsichten und Kenntnisse einbringen.

IX. Umgang mit Konflikten

Wenn während der Konfirmandenzeit Konflikte auftreten, werden alle Beteiligten bemüht sein, einvernehmliche Lösungen im Gespräch zu finden.

Sollten in der Konfirmandenzeit erhebliche Konflikte auftreten, weil

• die Teilnahme an der Konfirmandenarbeit häufig versäumt worden ist,

• diese Ordnung beharrlich verletzt worden ist oder

• besondere Gründe im Verhalten die Konfirmation nicht gerechtfertigt erscheinen lassen,

wird ein eingehendes Gespräch mit den betreffenden Konfirmanden und Konfirmandinnen sowie den Erziehungsberechtigten geführt. 

Ob die Zulassung zur Konfirmation versagt wird, entscheidet das Pfarramt nach Beratung mit dem Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Verbundenes Pfarramt Ohsen und den Unterrichtenden.

Gegen die Versagung können die Erziehungsberechtigten Beschwerde bei dem Superintendenten oder der Superintendentin und gegen deren oder dessen Entscheidung weitere Beschwerde bei dem Landessuperintendenten oder der Landessuperintendentin einlegen.

X. Konfirmation

Bei der Konfirmation stimmen die Konfirmanden und Konfirmandinnen bewusst und öffentlich in das Glaubensbekenntnis der Kirche ein. Sie versprechen auf den dreieinigen Gott, in dessen Namen sie getauft sind, ihr Vertrauen zu setzen. Sie bitten Gott darum, im Glauben zu wachsen und bewahrt zu werden. Ihnen wird bei der Konfirmation der Segen des lebendigen Gotteszugesprochen.

XI. Beschluss über die Ordnung

Diese Ordnung haben der Vorstand der Arbeitsgemeinschaft Verbundenes Pfarramt Ohsen und das Pfarramt am 

23. 6. 2015 gemäß § 13 des Kirchengesetzes über die Konfirmandenarbeit vom 14. Dezember 1989 (KABL. S. 154), zuletzt geändert durch das Kirchengesetz vom 9. Juni 2011 (KABL. S. 114), beschlossen.

Sie gilt erstmalig für den Konfirmandenjahrgang 2015.